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Von Bierdeckeln und Bankkonten II


Zum ersten Teil unseres Beitrags haben kritische Leser angemerkt, dass wir uns mit unserer Bierdeckelanalogie wohl ein wenig weit vorgewagt hätten. Erstens tränken Banken kein Bier und zweitens ginge es im April-Monatsbericht 2017 der Bundesbank nicht um Konsumausgaben, sondern um den Mechanismus der Kreditvergabe.


Gerne räumen wir deshalb ein, dass die Bezahlung von Bierrechnungen nicht zum Kerngeschäft der Banken gehört, ebenso wenig übrigens wie die Bezahlung von Büromaterial oder die Vergütung ihrer Mitarbeiter.


Kerngeschäft der Banken aus volkswirtschaftlicher Sicht ist die Kreditversorgung der Unternehmen,  Konsumentenkredite nicht ausgeschlossen.


Juristisch betrachtet besteht daher natürlich ein wichtiger Unterschied zwischen Bierkonsum und Kreditvergabe. Im einen Fall handelt es sich um einen Kaufvertrag (also einen Vertrag aus Sicht desjenigen, der die Ware erhält und das Geld bezahlt), im anderen Fall um einen Kreditvertrag (also einen Vertrag aus Sicht desjenigen, der das Geld, den Kredit - Gutschrift der Kreditsumme auf seinem Girokonto bei der kreditgebenden Bank - erhält).


Betrachtet man den Kreditvertrag allerdings aus Sicht der Banken (=Kreditvergabe), stellt sich heraus, dass es sich beim Kreditvertrag möglicherweise doch in erster Linie um einen Kaufvertrag handelt. Gekauft wird allerdings nicht ein körperlicher, sondern ein ideeller Gegenstand, nämlich das Recht, eine bestimmte Leistung – die Rückzahlung der gutgeschriebenen Kreditsumme zuzüglich vereinbarter Zinsen - durch den Kreditnehmer zu verlangen.


Ein solches Recht ist ein Vermögensgegenstand (engl.: asset) und wird als solcher auf der Aktivseite der Bankenbilanz verbucht.


Was die Bezahlung dieses Vermögensgegenstandes – die Auszahlung der Kreditsumme – anbelangt, können wir vollständig auf den ersten Teil unseres Beitrags verweisen.


Mit der Gutschrift der Kreditsumme auf dem Kreditkonto, also dem bloßen Versprechen der Bank, dem Kreditnehmer bei Bedarf in gleicher Höhe Zentralbankgeld zur Verfügung zu stellen,  ist der Kaufpreis bezahlt, die Kaufpreisschuld erfüllt.


Dieses Versprechen stellt eine Verbindlichkeit der Bank dar und wird deshalb auf der Passivseite ihrer Bilanz verbucht.

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